Aus Frauensicht der volle Erfolg!

Die UN-BRK ist die erste UN-Konvention überhaupt, welche die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Unterschiede ausdrücklich benannt hat! Abgesehen von der Frauenrechtskonvention, versteht sich.

Dieser großartige Erfolg ist Frauen aus der ganzen Welt zu verdanken, die bei der Erarbeitung der Konvention eine eigene international zusammengesetzte Arbeitsgruppe „Frauen“ gebildet und gemeinsam für den sogenannten „Twin-Track-Approach“ gekämpft haben.

Twin-Track-Approach meint: Frauenrechte sind in einem eigenen Artikel 6 und darüber hinaus in diversen anderen Artikeln benannt. Aus Deutschland nahmen zwischen 2001 und 2006 insbesondere 4 Frauen in New York an den Verhandlungssitzungen der Vereinten Nationen teil, um für die Verankerung der Frauenrechte zu streiten:

  • Sigrid Arnade (Netzwerk Artikel 3)
  • Brigitte Faber (Weibernetz)
  • Sabine Häfner (Sozialverband Deutschland) und
  • Dinah Radtke (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben - ISL).

Der Durchbruch gelang 2006, nachdem Sigrid Arnade und Sabine Häfner im Namen von Disabled Peoples ́International ein Arbeitspapier mit rechtlicher Begründung zur zweigleisigen Berücksichtigung der Frauenbelange erstellt und in New York an Staatendelegierte, Komitee-Mitglieder und Vertreterinnen und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen verteilt hatten.

Und natürlich war Theresia Degener bei den Sitzungen in New York dabei, um eine gute Konvention zu schaffen – zunächst als Beraterin innerhalb der deutschen Delegation. Es war gut, sowohl auf Seiten der Nichtregierungsorganisationen als auch auf Seiten der Staaten Aktivistinnen der Behindertenbewegung zu haben.

In 2005 wurde Theresia Degener von dem Vorsitzenden der Verhandlungssitzungen, Don McKay, als „Facilitator“ (Vermittlerin) für den Bereich der Einbeziehung von Frauen in das Komitee berufen. Ihre Rolle war es nun, die unterschiedlichen Vorschläge der Regierungsorganisationen zu diesem Punkt immer wieder aufs Neue zu einem Kompromissvorschlag zu verarbeiten.

Toll, dass Ihr Euch damals so eingesetzt habt und noch immer aktiv kämpft! Wir waren und sind sehr stolz auf Euch!

Frauenrechte in der UN-BRK

Artikel 6 Behinderte Frauen

1. Die Vertragsstaaten erkennen an, dass behinderte Frauen und Mädchen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt und gleichberechtigt genießen können.

2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, Förderung und Ermächtigung der Frauen, damit gewährleistet wird, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

Benennung in weiteren Artikeln

Und auch wenn die Berücksichtigung frauenspezifischer Belange in den Artikel zu Bildung und Arbeit, die Garantie der reproduktiven Rechte in dem Artikel zu Heim und Familie oder die geschlechtsdifferenzierte Datenerhebung nicht erreicht werden konnte, so ist doch die Benennung der Berücksichtigung von genderrelevanten oder explizit frauenspezifischen Belangen für eine Reihe von Artikeln gelungen:

In der Präambel, in welcher die Grundannahmen der Konvention benannt werden sowie in folgenden Artikeln:

  • In Artikel 3 Allgemeine Grundsätze
  • In Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch
  • In Artikel 25 Gesundheit
  • In Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz


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