Gewaltschutz in Einrichtungen

Zeichenpuppe aus Holz hält Hand schützend vor den Körper
Foto: Weibernetz

Seit Juni 2021 müssen alle Leistungserbringer insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderung vor Gewalt schützen. Denn sie erfahren besonders häufig Gewalt in Einrichtungen.

Die Verpflichtung zum Gewaltschutz gilt für alle Träger von ambulanten und (teil-)stationären Diensten und Einrichtungen, die Leistungen zur Teilhabe, zur medizinischen Reha, Teilhabe am Arbeitsleben etc. erbringen.

Sie ist verankert in einem neuen Paragrafen 37a des Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX), der im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes eingefügt wurde.

In 5 Schritten zum Gewaltschutzkonzept

Die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibrnetz hat im Oktober 2021 eine Arbeitshilfe „In 5 Schritten zu einem Gewaltschutzkonzept“ erarbeitet, welche helfen soll, ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln.

Mindeststandards eines geschlechter- und diversitätsdifferenzierten Gewaltschutzkonzepts sind:

  • Analyse der Strukturen mit Identifizierung gewaltfördernder Strukturen und deren gezielter Abbau
  • Entwicklung präventiver Schutzmaßnahmen im Dreiklang
    1. Leitbild und Vereinbarungen zum Schutz vor Gewalt
    2. Präventionsmaßnahmen für Nutzer*innen und Personal mit Beschwerdemechanismus
    3. Vernetzung
  • Entwicklung von Interventionsmaßnahmen
  • Implementierung des Gewaltschutzkonzeptes im Alltag

Aus Sicht von Weibernetz ist es unabdingbar, dass ein Gewaltschutzkonzept interdisziplinär mit Beteiligung der Menschen mit Behinderung und unter Hinzuziehung kompetenter Unterstützung von außen erarbeitet wird.

 

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