Seit Juni 2021 müssen alle Leistungserbringer insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderung vor Gewalt schützen. Denn sie erfahren besonders häufig Gewalt in Einrichtungen.
Die Verpflichtung zum Gewaltschutz gilt für alle Träger von ambulanten und (teil-)stationären Diensten und Einrichtungen, die Leistungen zur Teilhabe, zur medizinischen Reha, Teilhabe am Arbeitsleben etc. erbringen.
Sie ist verankert in einem neuen Paragrafen 37a des Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX), der im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes eingefügt wurde.
Die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibrnetz hat im Oktober 2021 eine Arbeitshilfe „In 5 Schritten zu einem Gewaltschutzkonzept“ erarbeitet, welche helfen soll, ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln.
Mindeststandards eines geschlechter- und diversitätsdifferenzierten Gewaltschutzkonzepts sind:
Aus Sicht von Weibernetz ist es unabdingbar, dass ein Gewaltschutzkonzept interdisziplinär mit Beteiligung der Menschen mit Behinderung und unter Hinzuziehung kompetenter Unterstützung von außen erarbeitet wird.
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