Neue Pflicht zum Gewaltschutz

Zeichenpuppe aus Holz hält Hand schützend vor den Körper
Foto: Weibernetz

Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurden auch einzelne Paragrafen im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) verändert. Der neue Paragraf 37a verpflichtet Leistungserbringer zum Gewaltschutz, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung.

Diese Regelung gilt seit Juni 2021.

Der neue Paragraf 37a Satz 1 lautet:
„Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.“

Die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz hatte mehr erwartet. Im Stellungnahmeverfahren zum neuen Teilhabestärkungsgesetz hatte Weibernetz konkretere Vorgaben gefordert:

  • Die verpflichtende partizipative Erarbeitung von Gewaltschutzkonzepten.
  • Die Identifizierung und Beseitigung gewaltfördernder oder gewaltbegünstigender Strukturen.
  • Verbindliche zeitliche Vorgaben für eine Umsetzung der Gewaltschutzmaßnahmen.
  • Überprüfung der Gewaltschutzmaßnahmen nach einem festgelegten Zeitpunkt mit abgestuften Sanktionierungsmaßnahmen bei Nichtumsetzung der Vorgaben.
  • Verpflichtung zum Schaffen einer Ombudsstelle in Fällen von Gewaltvorkommnissen innerhalb der Einrichtungen.
  • Errichten und Finanzierung einer unabhängigen Überwachungs- und Beschwerdestelle nach Artikel 16 UN-BRK, wobei der Zugang zur Beschwerdestelle niedrigschwellig und gut erreichbar sein muss.

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