Mit dem Teilhabestärkungsgesetz wurden auch einzelne Paragrafen im Sozialgesetzbuch 9 (SGB IX) verändert. Der neue Paragraf 37a verpflichtet Leistungserbringer zum Gewaltschutz, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung.
Diese Regelung gilt seit Juni 2021.
Der neue Paragraf 37a Satz 1 lautet:
„Die Leistungserbringer treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbesondere die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts.“
Die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz hatte mehr erwartet. Im Stellungnahmeverfahren zum neuen Teilhabestärkungsgesetz hatte Weibernetz konkretere Vorgaben gefordert:
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