In der Istanbul-Konvention ist verankert, dass alle Frauen und Mädchen vor Gewalttaten geschützt werden müssen (Artikel 18) und alle Gewaltschutzmaßnahmen diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen müssen, unter anderem auch für Frauen und Mädchen mit gesundheitlichen Einschränkungen und Beeinträchtigungen (Artikel 4).
Weibernetz fordert für die Umsetzung der Istanbul-Konvention eine Reihe von Maßnahmen für den verbesserten Gewaltschutz von Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen.
Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören:
zum Schutz vor Gewalt an Frauen und Mädchen mit Behinderung mit Maßnahmen von Bund und Ländern (nach Artikel 7)
inklusive der Interessenvertretungen behinderter Frauen in Netzwerken oder Koordinierungsstellen von und für Frauen mit Behinderung auf Bundes- und Landesebene (nach Artikel 8 und 9)
für Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Bundes- und Länderebene (nach Artikel 12 und 27)
in die Ausbildungs- und Studienpläne aller Ausbildungszweige, die mit der Personengruppe Kontakt haben. Zusätzlich Fortbildungsprogramme für Fachpersonal (nach Artikel 15)
und außerhalb von Einrichtungen der Behindertenhilfe (nach Artikel 16)
(in Leichter Sprache, Gebärdensprache, barrierefreien PDF-Dokumenten und so weiter) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (mit Behinderung) (nach Artikel 12 und 19)
Um Frauen mit Behinderung vor weiteren Gewalttaten zu schützen, muss das gesamte Hilfesystem barrierefrei ausgebaut werden, da es ihnen ansonsten nicht zur Verfügung steht.
Entsprechend müssen finanzielle Mittel zum Schaffen von Barrierefreiheit zur Verfügung gestellt werden für:
in Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Rehabilitation und so weiter (nach Artikel 51)
auf Wahl der Pflegeperson/ des Geschlechts der Pflegeperson zur Vorbeugung von Gewalt oder Re-Traumatisierung (nach Artikel 12)
mit Beseitigung der fehlenden Wirksamkeit für Frauen mit Beeinträchtigungen, zum Beispiel wenn der Täter ein Bewohner einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung ist oder wenn der gewalttätige Partner die Assistenz oder Pflege leistet (nach Artikel 52 und 53)
von einwilligungsunfähigen Personen und Streichen ersetzender Entscheidungen in § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (nach Artikel 39)
mit Verpflichtung zu umfassendem Gewaltschutz in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und Verpflichtung zur Wahl von Frauenbeauftragten aus den Reihen der Bewohnerinnen (nach Artikel 4-6)
für Frauen mit Behinderung in und außerhalb von Einrichtungen der Behindertenhilfe (nach Artikel 8 und 12))
an Frauen und Mädchen mit unterschiedlichen Lebensrealitäten, Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit verschiedenen Diskriminierungsmerkmalen (nach Artikel 14)
Dieser Artikel ist verschlagwortet mit: