Aus menschenrechtlicher Perspektive enttäuschend

Plakat: Menschenrechte jetzt!
Foto: Weibernetz

Bei der Novellierung des Behinderten­gleich­stellungs­gesetz es (BGG) vermisst die Politische Interessenvertretung im Weibernetz e.V. die menschenrechtliche Perspektive: Ein novelliertes BGG muss klar und deutlich die in der Behindertenrechts­konvention (UN-BRK) verankerten Menschenrechte umsetzen. Schließlich ist das BGG das Herzstück bei der Umsetzung der UN-BRK.

In der Stellungnahme von Weibernetz e.V.vom 30.11.2015 heißt es, dass es aus Sicht von Frauen mit Behinderungen erfreulich ist, dass im Entwurf ihrer mehrdimensionalen Benachteiligung Rechnung getragen wird und die Benachteiligung infolge einer Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufgenommen wurde. Gleichwohl befürwortet Weibernetz eine darüber hinausgehende Konkretisierung positiver Maßnahmen.

Im Laufe des 14-jährigen Bestehens von Weibernetz wurde deutlich, dass sich fast Niemand vorstellen kann, was denn die „besonderen Belange behinderter Frauen“ sind, die laut Behindertehgleichstellungsgesetz (BGG) berücksichtigt werden sollen. Entsprechend schlägt Weibernetz vor, dass im Gesetz verankert wird, welche Maßnahmen vorstellbar sind. Zum Beispiel Maßnahmen zu Sexualaufklärung, Verhütung, Schwangerschaft und Geburt, zum Schutz vor sexualisierter und sonstiger Gewalt für Frauen und Mädchen mit Behinderungen, zur Unterstützung von Mädchen und Frauen mit Beeinträchtigungen, die von sexualisierter oder sonstiger Gewalt betroffen sind sowie barrierefreie Empowerment-, Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse für Frauen und Mädchen mit Behinderungen.

Hinsichtlich der Berücksichtigung der menschenrechtlichen Perspektive verweist Weibernetz auf das Inklusionsstärkungsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW), welches hier deutlich mehr Mut zeigt. Dieses benennt in Paragraf 1 Ziel und Verpflichtung des Staates, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten und gibt damit einen Maßstab zur Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen vor.

Diesbezüglich sollte der BGG-Entwurf nachgebessert werden. Ebenfalls vermisst Weibernetz e.V.Verpflichtungen zu Barrierefreiheit in der Privatwirtschaft, die dringend notwendig sind, um Benachteiligungen im Lebensalltag von Menschen mit Behinderungen auszuräumen. Auch die Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses vom April 2015 fordern in Nummer 21 und 22 für Deutschland klar und unmissverständlich bindende Verpflichtungen für private Unternehmen zur Barrierefreiheit. Der Deutsche Behindertenrat hat hierzu ein gestuftes Umsetzungskonzept vorgelegt.

Zudem fehlt im BGG-Entwurf die Verankerung eines Disability Mainstreaming - Ansatzes, um Barrierefreiheit und Diskriminierungsschutz in den Ministerien systematisch umzusetzen. Auch hier geht das Inklusionsstärkungsgesetz NRW in Paragraf 6 weiter und verankert diesen Grundsatz.

Schließlich würde Weibernetz e.V.es begrüßen, wenn im BGG auch Benachteiligungsverbote für die Gruppe der psychisch beeinträchtigten Menschen, für taubblinde Menschen sowie für Kinder und Jugendliche in eigenen Paragrafen verankert würden.

Da das BGG Vorbildcharakter für Landesgesetzgebungen hat, sollte es nicht hinter bereits novellierte Ländergesetze zurückfallen, die bereits mit positivem Beispiel voran gegangen sind (zum Beispiel NRW mit dem Inklusionsstärkungsgesetz).

 



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