Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nimmt Diskriminierungen verschiedener Merkmale in den Blick, so dass behinderten Frauen, Lesben mit Behinderungen, Frauen mit Behinderung und Migrationshintergrund und so weiter auch vor mehrdimensionaler Diskriminierung und vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz geschützt sind.
Weibernetz hat einige wichtige Paragrafen gegen Diskriminierungen an Frauen zusammengestellt und erklärt an Beispielen, was mit den Paragrafen gemeint ist.
unmittelbare Diskriminierung: Erfahren einer weniger günstigen Behandlung als andere Personen in einer vergleichbaren Situation.
Beispiel: Einer blinden Mutter mit ihrer Tochter wird der Eintritt in ein Freibad ohne Begleitperson verwehrt, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend Sorge tragen könne. In diesem Fall liegt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Behinderung vor, weil bei anderen Müttern auch nicht geschaut wird, ob sie grundsätzlich ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können.
mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren benachteiligen können, ohne dass sie sachlich gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind.
Beispiel: Ein Arbeitgeber bietet allen Beschäftigten eine für den Betrieb erforderliche Weiterbildung am Wochenende an. Das ist zunächst ein neutrales Angebot. Die Teilnahme ist für alleinerziehende Mütter jedoch erschwert, weil sie erfahrungsgemäß am Wochenende Familienpflichten nachgehen müssen. Damit kann eine mittelbare Benachteiligung zum Beispiel für alleinerziehende Mütter vorliegen.
Benachteiligungen zum Beispiel behinderter Frauen aufgrund der Behinderung und des Geschlechts
(sogenannte Doppeldiskriminierungen oder mehrdimensionale Diskriminierungen) werden im AGG berücksichtigt.
Benachteiligungsverbot wegen eines angenommenen Grundes (nach Paragraf 7 AGG): Beschäftigte dürfen nicht wegen eines angenommenen Grundes der der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
Beispiel: Ein Arbeitgeber will eine Frau nicht einstellen, weil er annimmt, dass sie in einer lesbischen Beziehung lebt. Dies wäre eine Benachteiligung aufgrund der vermuteten sexuellen Identität und damit verboten.
Zulässige unterschiedliche Behandlung (nach Paragraf 8 AGG): Beschäftigte dürfen unterschiedlich behandelt werden, wenn die wesentlichen beruflichen Anforderungen dies rechtmäßig rechtfertigen. Außerdem darf der Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ nicht durch bestimmte Schutzvorschriften ausgehebelt werden.
Beispiel: Einer blinden Frau darf weiterhin der Beruf der Busfahrerin verwehrt werden. Denn die wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist in diesem Fall das Sehvermögen. Hingegen darf sie kein geringeres Gehalt für ihre Arbeit als angestellte Fachjournalistin bekommen als ihr männlicher Kollege, wenn sie eine gleichwertige Arbeit leistet. Auch wenn sie schwanger wird und infolge des Mutterschutzgesetzes bestimmte Schutzvorschriften eingehalten werden müssen, darf ihr Gehalt nicht gekürzt werden.
Schutz vor sexueller Belästigung: Frauen sind vor sexuellen Belästigungen und Handlungsweisen geschützt. Dazu gehört auch das Leistungsverweigerungsrecht, wenn Arbeitgeber_innen nicht aktiv werden gegen sexuelle Belästigung.
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